RS OGH 1990/10/23 4Ob143/90, 4Ob111/92, 4Ob1012/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

MedienG §1 Z8
UWG §14 C

Rechtssatz

Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in § 1 Z 8 MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
    Veröff: MR 1991,20
  • 4 Ob 111/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 111/92
    Beisatz: Zum Inverkehrbringen von Medienstücken gehört auch das Besorgen der inhaltlichen Gestaltung. (T1) Veröff: MR 1993,28
  • 4 Ob 1012/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 1012/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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