Norm
MedienG §1 Z8Rechtssatz
Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in § 1 Z 8 MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in Paragraph eins, Ziffer 8, MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016