RS OGH 2017/4/25 10ObS337/90, 10ObS3/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASVG §362 Abs1
ASGG §68
  1. ASVG § 362 heute
  2. ASVG § 362 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. ASVG § 362 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 362 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 362 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 362 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger einen innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG gestellten Antrag nicht zurückgewiesen sondern darüber sachlich entschieden, steht den Gerichten eine Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung bescheinigt wurde, nicht zu. Die Klage darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die wesentliche Änderung sei nicht bescheinigt.Hat der Versicherungsträger einen innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 362, Absatz eins, ASVG gestellten Antrag nicht zurückgewiesen sondern darüber sachlich entschieden, steht den Gerichten eine Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung bescheinigt wurde, nicht zu. Die Klage darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die wesentliche Änderung sei nicht bescheinigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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