Norm
WEG 1975 §13Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der Regelung des § 13 WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. Der erkennende Senat hält das Vorliegen dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft auch für ausreichend, so dass die Norm des § 13 WEG zwischen den Wohnungseigentümern auch schon vor tatsächlicher Errichtung der Räumlichkeiten maßgebend ist.Die Anwendbarkeit der Regelung des Paragraph 13, WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. Der erkennende Senat hält das Vorliegen dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft auch für ausreichend, so dass die Norm des Paragraph 13, WEG zwischen den Wohnungseigentümern auch schon vor tatsächlicher Errichtung der Räumlichkeiten maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017