RS OGH 2017/3/1 5Ob25/90, 5Ob153/00m, 5Ob38/01a, 5Ob172/16d

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

WEG 1975 §13
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Regelung des § 13 WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. Der erkennende Senat hält das Vorliegen dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft auch für ausreichend, so dass die Norm des § 13 WEG zwischen den Wohnungseigentümern auch schon vor tatsächlicher Errichtung der Räumlichkeiten maßgebend ist.Die Anwendbarkeit der Regelung des Paragraph 13, WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. Der erkennende Senat hält das Vorliegen dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft auch für ausreichend, so dass die Norm des Paragraph 13, WEG zwischen den Wohnungseigentümern auch schon vor tatsächlicher Errichtung der Räumlichkeiten maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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