RS OGH 1990/10/23 5Ob87/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ABGB §833 D1
ABGB §839 B

Rechtssatz

Das Benützungsentgelt für gemeinsames Gut ist so zu berechnen, als ob der Miteigentümer Bestandnehmer des seinen Anteil übersteigenden Teils der Sache wäre, es ist daher in einer solchen Höhe festzusetzen, die der ortsüblichen, bestmöglichen Verwertung der gemeinschaftlichen Sache entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013568

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0050OB00087_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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