Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Das Benützungsentgelt für gemeinsames Gut ist so zu berechnen, als ob der Miteigentümer Bestandnehmer des seinen Anteil übersteigenden Teils der Sache wäre, es ist daher in einer solchen Höhe festzusetzen, die der ortsüblichen, bestmöglichen Verwertung der gemeinschaftlichen Sache entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013568Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0050OB00087_9000000_003