RS OGH 1990/10/23 10ObS349/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASVG §89 Abs1 Z3

Rechtssatz

Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruhen auch dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte infolge höherer Gewalt oder Zufalles, also gegen seinen Willen und gezwungenermaßen, im Ausland aufhält und auch die Verbüßung einer - ob zu Recht oder nicht und unter welchen Begleitumständen immer verhängten - Freiheitsstrafe im Ausland gilt als Auslandsaufenthalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083761

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00349_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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