Norm
ASVG §89 Abs1 Z3Rechtssatz
Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruhen auch dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte infolge höherer Gewalt oder Zufalles, also gegen seinen Willen und gezwungenermaßen, im Ausland aufhält und auch die Verbüßung einer - ob zu Recht oder nicht und unter welchen Begleitumständen immer verhängten - Freiheitsstrafe im Ausland gilt als Auslandsaufenthalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083761Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00349_9000000_002