Norm
StGB §43a Abs2Rechtssatz
Bei Anwendung der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.Bei Anwendung der im Paragraph 43, a Absatz 2, StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024