RS OGH 1990/10/24 11Os112/90, 13Os36/91, 14Os39/91, 14Os39/95, 12Os16/96, 14Os22/10g, 14Os29/19z

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

StGB §43a Abs2

Rechtssatz

Bei Anwendung der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 112/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 112/90
    Veröff: EvBl 1991/41 S 171
  • 13 Os 36/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 36/91
    Beisatz: Ein dennoch ergangener Ausspruch einer "Gesamtfreiheitsstrafe" und deren teilweise "Umwandlung" verletzen zwar das Gesetz (zum potentiellen Nachteil des Verurteilten); diese Gesetzesverletzung verwirklicht aber nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1) Veröff: JBl 1992,128
  • 14 Os 39/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 39/91
  • 14 Os 39/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 14 Os 39/95
  • 12 Os 16/96
    Entscheidungstext OGH 07.03.1996 12 Os 16/96
  • 14 Os 22/10g
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 22/10g
  • 14 Os 29/19z
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 29/19z
    Aber; Beisatz: Bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination ist das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen. (T2)
    Beisatz: Weder die Verhängung einer – infolge Fehlberechnung der Geldstrafe – für den Angeklagten günstigeren Sanktion als der intendierten hypothetischen Freiheitsstrafe, noch die Hervorhebung dieser im Urteilsspruch statt korrekterweise bloß in den Entscheidungsgründen (wodurch im Übrigen kein höherer Grad strafrechtlichen Tadels, sondern die Grundlage für die Berechnung der endgültigen Sanktion zum Ausdruck gebracht wird), wirken sich zum Nachteil des Angeklagten aus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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