RS OGH 1990/10/24 1Ob672/90, 2Ob277/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

ABGB §905 IIB
ABGB §1029 A1

Rechtssatz

Ist der Rechnung ein im Zahlungsverkehr üblicher Zahlschein, in dem der Gläubiger als Empfänger vermerkt ist, beigeschlossen, kann der Schuldner den Rechnungsbetrag ohne weitere Erhebung auf das dort vorgesehene Konto überweisen; einer solchen Überweisung kommt auch dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. Die mit der Ausstellung der Rechnungen betrauten Personen sind auch als ermächtigt anzusehen, im Zahlungsverkehr übliche Zahlscheine den Fakturen anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 672/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 672/90
    Veröff: ecolex 1991,19 = SZ 63/187 = ÖBA 1991,525 (Canaris)
  • 2 Ob 277/01a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 277/01a
    Vgl auch; nur: Ist der Rechnung ein im Zahlungsverkehr üblicher Zahlschein, in dem der Gläubiger als Empfänger vermerkt ist, beigeschlossen, kann der Schuldner den Rechnungsbetrag ohne weitere Erhebung auf das dort vorgesehene Konto überweisen; einer solchen Überweisung kommt auch dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. (T1) Beisatz: Grundsätzlich ist die Empfängerbezeichnung maßgebend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017728

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0010OB00672_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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