Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Ist der Rechnung ein im Zahlungsverkehr üblicher Zahlschein, in dem der Gläubiger als Empfänger vermerkt ist, beigeschlossen, kann der Schuldner den Rechnungsbetrag ohne weitere Erhebung auf das dort vorgesehene Konto überweisen; einer solchen Überweisung kommt auch dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. Die mit der Ausstellung der Rechnungen betrauten Personen sind auch als ermächtigt anzusehen, im Zahlungsverkehr übliche Zahlscheine den Fakturen anzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017728Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0010OB00672_9000000_002