Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Der Treugeber kann die Liegenschaft, die ausschließlich von ihm benützt wird, demjenigen abfordern, der sie vom treuwidrig handelnden Treuhänder erworben hat, soweit dem Erwerber beim Erwerb auch nur leichte Fahrlässigkeit bezüglich der Unkenntnis des Treuhandverhältnisses zur Last fällt ( Übertragung der Grundsätze der Lehre von Schilcher-Holzer, JBl 1974, 445 ff und 512 ff, von der Funktion des Besitzes als Mittel zum Ausdruck der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010430Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0010OB00671_9000000_001