RS OGH 1990/10/24 1Ob670/90, 2Ob198/98a, 3Ob204/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
beobachten
merken

Norm

KO §39

Rechtssatz

Für die Wertberechnung ist auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten