RS OGH 1990/10/24 11Os81/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §269 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der objektiven Eignung einer drohenden Äußerung, einem Beamten (§ 269 Abs 1 StGB) begründete Besorgnis einzuflößen, ist nicht von den für einen Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittliches Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, indes (auch diesfalls) unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines somit gemischtindividuellen Maßstabes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092334

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00081_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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