RS OGH 1990/10/29 Bkd38/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1990
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Norm

DSt 1872 §2
RAO §14
StPO §48 Z1

Rechtssatz

Die Unterlassung der Information des Substituten über eine Fragenliste, die der Klient zur Verwendung bei Befragung von Zeugen in der Gerichtsverhandlung übergeben hat, und die Unterlassung der Anweisung des Substituten, derartige Fragen und Anträge zu stellen, ist nicht disziplinär. Die Unterlassung eines (unbefristeten) Subsdiarantrages ist - jedenfalls innerhalb von etwa vier Wochen - nicht disziplinär.

Entscheidungstexte

  • Bkd 38/90
    Entscheidungstext OGH 29.10.1990 Bkd 38/90
    Veröff: AnwBl 1991,397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054912

Dokumentnummer

JJR_19901029_OGH0002_000BKD00038_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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