RS OGH 2005/2/17 8Nd512/90, 7Nd3/94, 9Nd501/02, 6Ob9/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

JN §37
JN §47
ZPO §352
  1. JN § 37 heute
  2. JN § 37 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. JN § 37 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1988
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das ersuchte Gericht ist zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Rechtshilfeweg zuständig, wenn der Sachverständige in seinem Sprengel tätig werden soll. Besteht aber keinerlei Nahebeziehung des ersuchten Gerichtes zu der begehrten Rechtshilfehandlung, etwa weil im Sprengel des ersuchten Gerichtes kein Sachverständiger in der Sachverständigenliste eingetragen ist, kann die Zuständigkeit dieses Gerichtes auch nicht mit dem Argument der Zweckmäßigkeit begründet werden. Das ersuchte Gericht ist dann unzuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040649

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080ND00512_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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