RS OGH 1990/10/30 8Ob643/90

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

GmbHG §76
  1. GmbHG § 76 heute
  2. GmbHG § 76 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei Geschäftsanteilsübertragungen wird nach der Lehre grundsätzlich auf die Fälligkeit des Gewinnnauszahlungsanspruches abgestellt, also noch nicht konkretisierte Gewinnauszahlungsansprüche dem Erwerber zugestanden; die allfällige Teilung dieser mit dem Geschäftsanteil verbundenen, nach der Anteilsübertragung entstandenen konkreten Gewinnauszahlungsansprüche mit dem Veräußerer ist zur Folge der positiven Gesetzesanordnung des § 101 Nr 2 BGB.Bei Geschäftsanteilsübertragungen wird nach der Lehre grundsätzlich auf die Fälligkeit des Gewinnnauszahlungsanspruches abgestellt, also noch nicht konkretisierte Gewinnauszahlungsansprüche dem Erwerber zugestanden; die allfällige Teilung dieser mit dem Geschäftsanteil verbundenen, nach der Anteilsübertragung entstandenen konkreten Gewinnauszahlungsansprüche mit dem Veräußerer ist zur Folge der positiven Gesetzesanordnung des Paragraph 101, Nr 2 BGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060159

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080OB00643_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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