Norm
StGB §48 Abs3Rechtssatz
Aus § 17 Abs 4 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 12 StVG resultiert das Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung (§ 48 Abs 3 StGB) nochmals in dieser Sache zu entscheiden.Aus Paragraph 17, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG resultiert das Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung (Paragraph 48, Absatz 3, StGB) nochmals in dieser Sache zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087514Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0150OS00110_9000000_001