RS OGH 1990/10/30 8Ob643/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

GmbHG §76
  1. GmbHG § 76 heute
  2. GmbHG § 76 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Werden Gesellschaftsanteile als Legat vermacht und diese dann vom Erben übertragen, gehen mit dem vereinbarten Stichtag sowohl das allgemeine Gewinnbezugsrecht des Erblassers als auch die seit seinem Tode aus dem allgemeinen Gewinnbezugsrecht erfließenden - von diesem streng zu trennenden - konkreten, nach der Beschlußfassung der Gesellschafter über die Gewinnausschüttung sofort fälligen und klagbaren Gewinnauszahlungsansprüche als jeweils mit dem Geschäftsanteil verbundene Rechte über.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060093

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080OB00643_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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