RS OGH 2023/11/30 8Ob639/90; 1Ob289/99b; 8Ob93/08x; 16Ok2/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

ABGB §864a
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Ohne ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichtenerweiterung des Vertragspartners des Verwenders von AGB gegenüber seinen vorher verwendeten alten AGB einführen, braucht der Vertragspartner (dessen Rechtsverhältnis bisher durch die alten AGB des Verwenders geregelt wurde) regelmäßig nicht mit wesentlichen Änderungen in den neuen AGB zu rechnen.

Entscheidungstexte

  • RS0014601">8 Ob 639/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 639/90
    Veröff: JBl 1991,442
  • RS0014601">1 Ob 289/99b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 289/99b
    Beisatz: Hier: Änderung der Friedhofsordnung (AGB), welche für die Grabnutzungsberechtigte nicht nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden wäre, sondern auch gefühlsmäßige Beeinträchtigungen nach sich zöge. (T1)
  • RS0014601">8 Ob 93/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 93/08x
    Beisatz: Im Hinblick auf eine langjährige Geschäftsbeziehung braucht ein Vertragspartner ohne ausdrücklichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichterweiterung des anderen Vertragspartners einführen, mit einer solchen Änderung nicht zu rechnen. (T2)
  • RS0014601">16 Ok 2/23i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2023 16 Ok 2/23i
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Mangels abgeschlossenen Vertriebsvertrags oder eines sonstigen Rahmenvertrags, sondern einer Vielzahl einzelner Verträge automatisiert im Webshop, kann kein Vertrauen auf den Inhalt der AGB entsprechend den zuvor getätigten Vertragsabschlüssen entstehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014601

Im RIS seit

30.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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