RS OGH 2022/12/6 Bkd57/90, 26Ds10/21a

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Veröffentlicht am 05.11.1990
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK verletzt ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten und beeinträchtigt das Standesansehen, wenn er ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhaltes eine Strafanzeige erstattet (AnwBl 1961, 88; AnwBl 1966, 48; AnwBl 1972, 327; AnwBl 1981, 268; AnwBl 1986, 349). Von dieser Prüfung können ihn auch Aufträge des Klienten nicht entheben, weil der Rechtsanwalt keinen Auftrag annehmen darf, dessen Ausführung Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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