RS OGH 1990/11/5 Bkd57/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1990
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK verletzt ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten und beeinträchtigt das Standesansehen, wenn er ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhaltes eine Strafanzeige erstattet (AnwBl 1961, 88; AnwBl 1966, 48; AnwBl 1972, 327; AnwBl 1981, 268; AnwBl 1986, 349). Von dieser Prüfung können ihn auch Aufträge des Klienten nicht entheben, weil der Rechtsanwalt keinen Auftrag annehmen darf, dessen Ausführung Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 57/90
    Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 57/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056112

Dokumentnummer

JJR_19901105_OGH0002_000BKD00057_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten