Norm
UWG §28Rechtssatz
Ein "Preisausschreiben" im Sinne des allgemeinen Sprachggebrauches liegt dann nicht vor, wenn ein Unternehmer öffentlich erklärt, er werde für eine Werkleistung, die er selbst verwerten (hier: in seiner Zeitung veröffentlichen) wolle, ein Entgelt zahlen. Ob allenfalls dann, wenn der angebotene Geldbetrag in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Leistung stünde, von einem "Preis" im Sinne der im § 28 UWG genannten "Zuwendung (Prämie)" gesprochen werden könnte, kann hier offen bleiben.Ein "Preisausschreiben" im Sinne des allgemeinen Sprachggebrauches liegt dann nicht vor, wenn ein Unternehmer öffentlich erklärt, er werde für eine Werkleistung, die er selbst verwerten (hier: in seiner Zeitung veröffentlichen) wolle, ein Entgelt zahlen. Ob allenfalls dann, wenn der angebotene Geldbetrag in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Leistung stünde, von einem "Preis" im Sinne der im Paragraph 28, UWG genannten "Zuwendung (Prämie)" gesprochen werden könnte, kann hier offen bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079677Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00165_9000000_001