RS OGH 1990/11/6 4Ob165/90, 4Ob1096/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
beobachten
merken

Norm

UWG §28

Rechtssatz

Ein "Preisausschreiben" im Sinne des allgemeinen Sprachggebrauches liegt dann nicht vor, wenn ein Unternehmer öffentlich erklärt, er werde für eine Werkleistung, die er selbst verwerten (hier: in seiner Zeitung veröffentlichen) wolle, ein Entgelt zahlen. Ob allenfalls dann, wenn der angebotene Geldbetrag in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Leistung stünde, von einem "Preis" im Sinne der im § 28 UWG genannten "Zuwendung (Prämie)" gesprochen werden könnte, kann hier offen bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 165/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 165/90
    Veröff: MR 1991,79 = WBl 1992,204
  • 4 Ob 1096/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1096/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier stehen die für die drei von der Jury ausgewählten Sieger-Klebebilder von Einsendern ausgesetzten "Kaufpreise" in Höhe von je 1 Million S in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Leistung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079677

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_0040OB00165_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten