RS OGH 1990/11/6 4Ob145/90

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

UrhG §76a

Rechtssatz

Das Schutzrecht ist nach § 76 UrhG - wie das Verbreitungsrecht des Urhebers gemäß § 16 UrhG - nicht auf die Benützung zu Erwerbszwecken beschränkt. Daher greift auch die Nutzung in veränderter Form in das Leistungsschutzrecht ein.Das Schutzrecht ist nach Paragraph 76, UrhG - wie das Verbreitungsrecht des Urhebers gemäß Paragraph 16, UrhG - nicht auf die Benützung zu Erwerbszwecken beschränkt. Daher greift auch die Nutzung in veränderter Form in das Leistungsschutzrecht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077214

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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