RS OGH 1990/11/6 10ObS130/90

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

ASVG §292 Abs3
EStG 1972 §29 Z1
GSVG §149 Abs4

Rechtssatz

Daß an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährte wiederkehrende Bezüge, bei denen es sich an sich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG handelt, nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle dem Empfänger nicht anzurechnen sind, bedeutet nur, daß solche Einkünfte beim Empfänger zu keiner Einkommensteuerpflicht führen. Diese rein steuerliche Bestimmung ist jedoch auf das Ausgleichszulagenrecht nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058239

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_010OBS00130_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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