RS OGH 1990/11/6 4Ob145/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

UrhG §76a

Rechtssatz

Das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers ist vermögensrechtlicher Natur ohne persönlichkeitsrechtlichen Gehalt. Die als schützenswert erachtete Leistung liegt in den für eine Rundfunksendung erforderlichen, aufwendigen, kostspieligen Maßnahmen organisatorischer und technischer Art, welche sich Dritte nicht mühelos zunutze machen sollen. Jede Sendung, gleich welchen Inhalts, fällt unter diesen Schutz; es kommt weder auf die Sendung eines urheberrechtsschutzfähigen Werks noch auf eine eigenschöpferische Gestaltung der Sendung noch auf die wettbewerbliche Höhe und Schutzwürdigkeit der Leistung an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 145/90
    Veröff: SZ 63/193 = MR 1990,230 (M Walter) = GRURInt 1991,653 = ÖBl 1991,188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077204

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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