Norm
UrhG §76aRechtssatz
Der Eingreifende kann sich zur Rechtfertigung nicht auf ein Zitatrecht berufen, weil diese eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit originärer Verwertungsrechte bildende frei Werknutzung in der Verweisungsbestimmung des § 76 a Abs 5 UrhG nicht erwähnt wird.Der Eingreifende kann sich zur Rechtfertigung nicht auf ein Zitatrecht berufen, weil diese eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit originärer Verwertungsrechte bildende frei Werknutzung in der Verweisungsbestimmung des Paragraph 76, a Absatz 5, UrhG nicht erwähnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077207Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_003