Norm
AbkSozSi Österreich - Schweden Art19 Z1Rechtssatz
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden gemäß Art 19 Z 1 des Abkommens nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt; eine solche Regelung ist nicht nur in dem hier anzuwendenden, sondern in allen neuen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden gemäß Artikel 19, Ziffer eins, des Abkommens nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt; eine solche Regelung ist nicht nur in dem hier anzuwendenden, sondern in allen neuen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*S*; *BIH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076339Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_010OBS00355_9000000_001