- RS0036608">9 ObA 259/90
Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172
- RS0036608">6 Ob 1525/92
Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 1525/92
Auch
- RS0036608">9 ObA 1028/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 1028/92
- RS0036608">10 Ob 1505/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 Ob 1505/94
Auch
- RS0036608">2 Ob 366/97f
nur: Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages kann bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T1)
- RS0036608">9 Ob 179/98h
nur: Der OGH teilt die Rechtsansicht, dass der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T2)
- RS0036608">9 ObA 9/00i
- RS0036608">7 Ob 61/01y
Auch
- RS0036608">9 ObA 57/02a
nur T2; Beisatz: Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)
- RS0036608">3 Ob 264/04a
- RS0036608">3 Ob 34/05d
- RS0036608">7 Ob 55/07z
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 55/07z
nur T1
- RS0036608">1 Ob 26/12y
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 26/12y
Auch; Beis wie T3
- RS0036608">9 Ob 43/11f
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 43/11f
nur T1
- RS0036608">3 Ob 60/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 60/13i
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst. (T4)
- RS0036608">6 Ob 204/15s
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 204/15s
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine unvertretene Partei davon ausgeht, dass das Absenden eines Telefaxes vor 24 Uhr ausreichend ist und es nicht auf das Einlangen bei Gericht ankommt, sodass sie auch nach Kontrolle des auf den Folgetag 00:15 Uhr lautenden Sendevermerks keine fachliche Beratung einholt. (T5)
- RS0036608">1 Ob 213/17f
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T6)
- RS0036608">10 ObS 37/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 37/23y
vgl
- RS0036608">1 Ob 101/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 101/24w
Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T7)
Anm: So bereits ua 1 Ob 26/12y,
1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y.