RS OGH 1990/11/8 12Os81/90

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Veröffentlicht am 08.11.1990
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Rechtssatz

Strafrechtliche Entscheidungen und Vorgänge unterliegen auch dann der Legalitätskontrolle nach den §§ 33, 292 StPO, wenn sie einem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, der den Strafgerichten außerhalb eines Strafverfahrens gesetzlich übertragen ist.Strafrechtliche Entscheidungen und Vorgänge unterliegen auch dann der Legalitätskontrolle nach den Paragraphen 33, 292, StPO, wenn sie einem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, der den Strafgerichten außerhalb eines Strafverfahrens gesetzlich übertragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096337

Dokumentnummer

JJR_19901108_OGH0002_0120OS00081_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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