RS OGH 1994/6/21 12Os117/90, 14Os60/94 (14Os61/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1990
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Norm

StPO §151 Z2
  1. StPO § 151 heute
  2. StPO § 151 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 151 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 151 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StPO § 151 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 151 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Wenn auch über die Entbindung allein die Dienstbehörde zu entscheiden hat, obliegt gleichwohl dem Gericht die Prüfung, ob überhaupt die Gefahr der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegeben ist. Ergeben sich keine Hinweise in diese Richtung und beruft sich der Beamte auch nicht aus seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann das Gericht den Beamten ohne Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO zeugenschaftlich vernehmen (SSt 41/75).Wenn auch über die Entbindung allein die Dienstbehörde zu entscheiden hat, obliegt gleichwohl dem Gericht die Prüfung, ob überhaupt die Gefahr der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegeben ist. Ergeben sich keine Hinweise in diese Richtung und beruft sich der Beamte auch nicht aus seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann das Gericht den Beamten ohne Verstoß gegen Paragraph 151, Ziffer 2, StPO zeugenschaftlich vernehmen (SSt 41/75).

Entscheidungstexte

  • RS0097786">12 Os 117/90
    Entscheidungstext OGH 08.11.1990 12 Os 117/90
  • 14 Os 60/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 14 Os 60/94
    Vgl auch; Beisatz: Nicht alle Angelegenheiten, die einem Beamten amtlich bekannt geworden sind, sind auch Gegenstand eines gegenüber dem Strafgericht zu wahrenden Amtsgeheimnisses. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097786

Dokumentnummer

JJR_19901108_OGH0002_0120OS00117_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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