RS OGH 2023/4/27 1Ob711/89; 1Ob49/91; 9Ob243/02d; 9Ob91/03b; 5Ob107/06f; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 10O

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Norm

ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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