RS OGH 2026/2/10 11Os115/90 (11Os116/90); 15Os171/94; 15Os69/11b (15Os70/11z; 15Os78/11a); 14Os50/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Freiwilligkeit ist nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Fortführung der Tat schlechthin unmöglich wurde, sondern auch dann, wenn das dem Tatplan entsprechende Vorhaben vorerst misslang und der Täter sich auf die Anwendung anderer Methoden oder wesentlich verstärkter krimineller Energien, mit denen er den bisher ausgebliebenen Erfolg doch noch herbeiführen könnte, nicht mehr einlässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten