RS OGH 1990/11/15 7Ob635/90, 1Ob647/92, 1Ob220/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1990
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Norm

ABGB §212 Abs2
ABGB §154 Abs3

Rechtssatz

Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers tritt anders als nach der Rechtslage vor dem KindRÄG, kraft Gesetzes ein; ein Gerichtsbeschluß ist entbehrlich. Es genügt ein schriftliches Ersuchen oder eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049087

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00635_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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