Norm
ABGB §212 Abs2Rechtssatz
Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers tritt anders als nach der Rechtslage vor dem KindRÄG, kraft Gesetzes ein; ein Gerichtsbeschluß ist entbehrlich. Es genügt ein schriftliches Ersuchen oder eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049087Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00635_9000000_001