RS OGH 2009/11/24 8Ob627/90, 7Ob686/90, 4Ob530/94, 1Ob516/95, 6Ob276/99b, 2Ob70/00h, 10Ob103/08g

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Norm

UVG §4 Z1
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Hätte der Gesetzgeber die Exekutionsführung im Ausland in jedem Fall einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG gleichsetzen wollen, hätte er dies eindeutig - etwa in Form einer alternativen Aufzählung oder als Fiktion - zum Ausdruck bringen müssen.Hätte der Gesetzgeber die Exekutionsführung im Ausland in jedem Fall einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gleichsetzen wollen, hätte er dies eindeutig - etwa in Form einer alternativen Aufzählung oder als Fiktion - zum Ausdruck bringen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076059

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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