RS OGH 1990/11/20 10ObS281/90, 10ObS373/91, 10ObS46/03t, 10ObS5/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

ASVG §292 Abs8
BewG §25 Z1
BSVG §140 Abs7
GSVG §149 Abs7

Rechtssatz

Liegt für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn der Einheitswert nur gemäß § 25 Z 1 BewG nicht festgestellt wurde, weil er geringer als zweitausend Schilling ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 281/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 281/90
    Veröff: SSV - NF 4/145
  • 10 ObS 373/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 373/91
  • 10 ObS 46/03t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 46/03t
    Vgl auch; Beisatz: Erst wenn gemäß § 25 des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert nicht mehr festgestellt wird (damals unter S 2.000), kann von einer Aufgabe des Betriebes gesprochen werden. (T1)
  • 10 ObS 5/13b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 5/13b
    nur: Liegt für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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