RS OGH 1990/11/20 15Os118/90 (15Os119/90)

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Rechtssatz

Im Fall einer gleichzeitigen (oder der Androhung unmittelbar nachfolgenden) Zufügung eines mit Nötigungsvorsatz angedrohten Übels kommt (anders als bei der sofortigen Vollziehung einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 StGB) eine Straflosigkeit der betreffenden Drohung infolge ihrer über die Übelsverwirklichung hinausgehende Zielsetzung nicht in Betracht.Im Fall einer gleichzeitigen (oder der Androhung unmittelbar nachfolgenden) Zufügung eines mit Nötigungsvorsatz angedrohten Übels kommt (anders als bei der sofortigen Vollziehung einer gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 107, StGB) eine Straflosigkeit der betreffenden Drohung infolge ihrer über die Übelsverwirklichung hinausgehende Zielsetzung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0093726">15 Os 118/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 118/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093726

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0150OS00118_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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