Norm
StGB §105 A3Rechtssatz
Im Fall einer gleichzeitigen (oder der Androhung unmittelbar nachfolgenden) Zufügung eines mit Nötigungsvorsatz angedrohten Übels kommt (anders als bei der sofortigen Vollziehung einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 StGB) eine Straflosigkeit der betreffenden Drohung infolge ihrer über die Übelsverwirklichung hinausgehende Zielsetzung nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093726Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_0150OS00118_9000000_001