RS OGH 2002/9/12 15Os115/90 (15Os125/90), 14Os186/96 (14Os187/96), 11Os147/98, 14Os19/02, 11Os107/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

RAO §45
StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §43a
StPO §285a Z2
  1. RAO § 45 heute
  2. RAO § 45 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 45 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. RAO § 45 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. RAO § 45 gültig von 01.12.1997 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (§ 44 Abs 2 StPO) - ungeschmälert zur Verfügung stehen.Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (Paragraph 44, Absatz 2, StPO) - ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 115/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 115/90
    Veröff: EvBl 1991/56 S 249
  • RS0072501">14 Os 186/96
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 14 Os 186/96
    nur: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. (T1)
  • RS0072501">11 Os 147/98
    Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
    Vgl auch
  • RS0072501">14 Os 19/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 19/02
    Auch; nur T1; Beisatz: Diese Kriterien für die Rechtzeitigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln gelten auch für die Umbestellung eines (Amtsverteidigers) Verteidigers nach §41 Abs 3 StPO. (T2)
  • RS0072501">11 Os 107/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 107/02
    nur T1
  • RS0072501">6 Ob 230/02w
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 230/02w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072501

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0150OS00115_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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