RS OGH 1990/11/20 15Os115/90 (15Os125/90), 14Os186/96 (14Os187/96), 11Os147/98, 14Os19/02, 11Os107/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

RAO §45
StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §43a
StPO §285a Z2

Rechtssatz

Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (§ 44 Abs 2 StPO) - ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 115/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 115/90
    Veröff: EvBl 1991/56 S 249
  • 14 Os 186/96
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 14 Os 186/96
    nur: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. (T1)
  • 11 Os 147/98
    Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
    Vgl auch
  • 14 Os 19/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 19/02
    Auch; nur T1; Beisatz: Diese Kriterien für die Rechtzeitigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln gelten auch für die Umbestellung eines (Amtsverteidigers) Verteidigers nach §41 Abs 3 StPO. (T2)
  • 11 Os 107/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 107/02
    nur T1
  • 6 Ob 230/02w
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 230/02w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072501

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0150OS00115_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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