RS OGH 1990/11/20 4Ob557/90, 10Ob23/08t, 2Ob10/08x, 2Ob153/11f, 7Ob134/17g

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

ABGB §271

Rechtssatz

Ein Kurator nach § 271 ABGB ist allerdings - wenngleich das im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt wird - nur im Fall einer Kollision, also eines Widerstreites zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters, zu bestellen. Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen. (Hier: bei Anfechtungsklage nach den §§ 2, 3 AnfO eines Dritten keine Interessenkollision).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 557/90
    Veröff: ÖA 1991,106
  • 10 Ob 23/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 23/08t
    Vgl; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des § 271 ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T1); Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des § 271 ABGB. (T2)
  • 2 Ob 10/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 10/08x
    Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T3); Beis wie T2
  • 2 Ob 153/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
    Vgl; Auch Beis wie T1
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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