Norm
ABGB §271Rechtssatz
Ein Kurator nach § 271 ABGB ist allerdings - wenngleich das im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt wird - nur im Fall einer Kollision, also eines Widerstreites zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters, zu bestellen. Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen. (Hier: bei Anfechtungsklage nach den §§ 2, 3 AnfO eines Dritten keine Interessenkollision).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018