Norm
ArbVG §40 Abs3Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (§ 49 Abs 2 ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051112Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_004