RS OGH 1990/11/21 9ObA297/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ArbVG §40 Abs3
ArbVG §49 Abs2

Rechtssatz

Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (§§ 40 Abs 3, 49 Abs 2 ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich. Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051115

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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