RS OGH 1990/11/21 9ObA297/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ArbVG §40 Abs3
ArbVG §49 Abs2
  1. ArbVG § 40 heute
  2. ArbVG § 40 gültig ab 15.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  3. ArbVG § 40 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  4. ArbVG § 40 gültig von 08.10.2004 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  5. ArbVG § 40 gültig von 22.09.1996 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  6. ArbVG § 40 gültig von 01.07.1993 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. ArbVG § 49 heute
  2. ArbVG § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020
  3. ArbVG § 49 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  4. ArbVG § 49 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  5. ArbVG § 49 gültig von 01.08.1990 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (§§ 40 Abs 3, 49 Abs 2 ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich. Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage.Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (Paragraphen 40, Absatz 3, 49, Absatz 2, ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich. Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051115

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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