RS OGH 1990/11/21 9ObA297/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ArbVG §40 Abs3
  1. ArbVG § 40 heute
  2. ArbVG § 40 gültig ab 15.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  3. ArbVG § 40 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  4. ArbVG § 40 gültig von 08.10.2004 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  5. ArbVG § 40 gültig von 22.09.1996 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  6. ArbVG § 40 gültig von 01.07.1993 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Ein anläßlich des Rücktrittes eines gemeinsamen Betriebsrates gefaßter Beschluß, für den Fall der Errichtung von getrennten Betriebsräten für die folgende Tätigkeitsperiode den Rücktritt mit der Konstituierung jeweils des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe zu terminisieren und nach Konstituierung des ersten Betriebsrates für die folgende Zeit bis zur Konstituierung des zweiten Betriebsrates nur mehr die Vertretung der verbleibenden Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, verstößt zufolge der damit verbundenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkung der Vertretung auf eine Arbeitnehmergruppe gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen und ist nicht wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051110

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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