RS OGH 2025/6/26 2Ob82/90; 2Ob2031/96g; 7Ob17/10s; 2Ob48/14v; 2Ob26/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens sind zu ersetzen, wenn der Kläger die aus dem Unfall resultierende weitgehende Bewegungsunfähigkeit in zweckmäßiger und vernünftiger Weise nur durch die Anschaffung eines Personenkraftwagens einigermaßen ausgleichen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0030699">2 Ob 82/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 82/90
  • RS0030699">2 Ob 2031/96g
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2031/96g
    Auch; Beisatz: Dieser Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW ist davon unabhängig, ob dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten benötigt wird oder nicht. (T1)
  • RS0030699">7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
  • RS0030699">2 Ob 48/14v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
    Vgl; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T2)
  • RS0030699">2 Ob 26/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 26/25z
    Beisatz: Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten