RS OGH 1990/11/21 9ObA274/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ABGB §1153 B
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Soll der Arbeitnehmer weisungsgemäß Planungstätigkeiten aus Anlaß der bevorstehenden Fusion seines Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmen in organisatorischer Eingliederung in dieses vornehmen, verstößt dies bei einer am Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht gegen den Dienstvertrag und ist auch nicht als vertragswidriges Verleihen an ein fremdes Unternehmen anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021481

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00274_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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