RS OGH 2024/4/25 9ObA244/90; 7Ob627/91; 8ObA78/98y; 10Ob53/04y; 6Ob150/05k; 9ObA73/16z; 8Ob53/17b; 9

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

EGJN ArtIX

Rechtssatz

Internationale Organisationen genießen weitergehende Vorrechte als fremde Staaten. Die Immunität internationaler Organisationen und ihrer Vermögen von zivilrechtlichen Klagen ist regelmäßig in den einschlägigen internationalen Abkommen vorgesehen. Auf diese Weise sollen die internationalen Organisationen vor Eingriffen und Einflußnahmen durch die Organe einzelner Staaten geschützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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