RS OGH 2012/7/26 9ObA260/90, 9ObA61/03s, 8ObA80/04d, 8ObA85/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

GehG §19b Abs1
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Rechtssatz

Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf die Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das überwiegen der Besonderheit der Gefahr.

Entscheidungstexte

  • RS0059770">9 ObA 260/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 260/90
  • RS0059770">9 ObA 61/03s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 61/03s
    Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. (T1); Beisatz: Ob die für die Gewährung der Gefahrenzulage erforderlichen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur an Hand der konkreten Dienstleistung beurteilt werden. (T2)
  • RS0059770">8 ObA 80/04d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 80/04d
    Vgl; Beisatz: Eine Zulage wird dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Norm abweichenden Besonderheiten des Dienstes Rechnung trägt. (T3)
  • RS0059770">8 ObA 85/11z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 85/11z
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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