Norm
GehG §19b Abs1Rechtssatz
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf die Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das überwiegen der Besonderheit der Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012