RS OGH 1990/11/22 7Ob26/90, 1Ob244/02t, 7Ob203/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
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Norm

ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Es besteht auch keine rechtliche Vermutung dafür, daß derjenige, der am Fernsprecher oder mittels Fernschreiber namens des Geschäftsherrn eine Erklärung abgibt, innerhalb der im zustehenden Vertretungsmacht handelt. Wer sich des Fernsprechers oder Fernschreibers bedient, ist daher grundsätzlich nicht der Verpflichtung enthoben, sich zu vergewissern, ob der, mit dem er verhandelt, zu den abgegebenen Erklärungen befugt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
    Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214
  • 1 Ob 244/02t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 244/02t
    Beisatz: Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an den Benutzer gebricht es an der Offenkundigkeit.) (T1); Veröff: SZ 2003/60
  • 7 Ob 203/03h
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 203/03h
    Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde seitens der beklagten Versicherung das Risiko eines "freien Fahrens auf einer Rennstrecke" ausdrücklich als im Versicherungsschutz gedeckt zugesagt. Dass diese Deckungszusage von einer "inkompetenten" Stelle der beklagten Versicherung und damit rechtsunwirksam abgegeben worden wäre, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Der klagende Versicherungsnehmer hatte auch keinen Anlass, an der Verbindlichkeit der ihm sohin von (offensichtlich) kompetenter Stelle gemachten Zusage ernsthaft zu zweifeln. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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