Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Es besteht auch keine rechtliche Vermutung dafür, daß derjenige, der am Fernsprecher oder mittels Fernschreiber namens des Geschäftsherrn eine Erklärung abgibt, innerhalb der im zustehenden Vertretungsmacht handelt. Wer sich des Fernsprechers oder Fernschreibers bedient, ist daher grundsätzlich nicht der Verpflichtung enthoben, sich zu vergewissern, ob der, mit dem er verhandelt, zu den abgegebenen Erklärungen befugt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017