RS OGH 1990/11/22 7Ob26/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
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Norm

AngG §1 VI
HVG §1
VersVG §43

Rechtssatz

1. Bei der Entscheidung der Frage, ob der für eine Versicherungsgesellschaft arbeitende Versicherungsvermittler selbständiger Versicherungsvertreter oder Angestellter ist, sind alle Umstände des Falles in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei kommt der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses wesentliche Bedeutung zu.

2. Anknüpfungspunkte für die Selbständigkeit eines Versicherungsvermittlers sind seine Weisungsfreiheit, seine Freiheit im Einsatz der Arbeitskraft, das eigene Unternehmen und das eigene Unternehmerrisiko. Es genügt, wenn diese Voraussetzungen im wesentlichen erfüllt sind.

BAG vom 21.01.1966, 3 AZR 183/65; Veröff: VersR 1966,382

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
    Auch; nur: Anknüpfungspunkte für die Selbständigkeit eines Versicherungsvermittlers sind seine Weisungsfreiheit, seine Freiheit im Einsatz der Arbeitskraft, das eigene Unternehmen und das eigene Unternehmerrisiko. Es genügt, wenn diese Voraussetzungen im wesentlichen erfüllt sind. (T1) Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1992,214

Schlagworte

SW: Handelsvertreter, freier Handelsagent, Agent, Provision, Vermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028974

Dokumentnummer

JJR_19901122_OGH0002_0070OB00026_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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