RS OGH 1993/3/3 7Ob32/90, 7Ob6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
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Norm

VerkehropferschutzG §4 Abs1 Z1
ZPO §503 E4c3
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgte, ist objektives Tatbestandserfordernis der Obliegenheitsverletzung und daher vom Leistungspflichtigen zu beweisen. Dem Anspruchsberechtigten obliegt der Beweis, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043382

Dokumentnummer

JJR_19901122_OGH0002_0070OB00032_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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