RS OGH 1990/11/27 5Ob35/90, 5Ob1029/91, 5Ob1021/92, 5Ob127/91, 5Ob125/92, 5Ob35/94, 5Ob3/94 (5Ob4/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2
ZPO §508a

Rechtssatz

Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (hier: Dachgeschossausbau unter Errichtung von Dachgaupen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 35/90
    Veröff: WoBl 1991,125
  • 5 Ob 1029/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 1029/91
    Veröff: WoBl 1991,212 (Call)
  • 5 Ob 1021/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 1021/92
    Auch; Beisatz: Hier: Parabolspiegelantenne (T1)
  • 5 Ob 127/91
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 127/91
    Vgl; Beisatz: Hier: "Übung des Verkehrs", "wichtige Interessen des Wohnungseigentümers". (T2)
  • 5 Ob 125/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 125/92
    Beisatz: Hier: Anbau eines Aufzuges an eine dreistöckige Jugendstilvilla. (T3)
  • 5 Ob 35/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 35/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Umwidmung einer Wohnung in eine Arztordination, wobei die hier vorliegende Einzelfallgestaltung (Bauart des Gebäudes - kein Stiegenhaus, Gegensprechanlage nicht neben dem Eingang; Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit älteren und sehbehinderten Personen sind gerade darauf zurückzuführen) keiner grundsätzlichen Beurteilung durch den OGH bedarf. (T4)
  • 5 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 3/94
    Vgl auch; Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Antragsgegners dadurch beeinträchtigt, dass sich oberhalb seiner Wohnung statt eines Daches ohne weitere Wohngeräusche (Lärm) eine Terasse befindet, von der unvermeidlich Immissionen durch ihre Nutzung ausgehen (Lärm durch Verwendung zu kommunikativen Zwecken und geselligen Veranstaltungen). (T5)
  • 5 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 88/94
    Vgl auch; nur: Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T6)
    Beisatz: Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen die Baubehörde und der dem Verfahren zugezogene Sachverständige übereinstimmend eine architektonische Beeinträchtigung des Hauses durch den geplanten Wintergarten verneint haben. (T7)
  • 5 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 87/94
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 9 MRG (T8)
  • 5 Ob 241/97w
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 241/97w
    Auch; nur T6
  • 5 Ob 226/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 226/98s
    Vgl auch; nur T6
  • 5 Ob 212/01i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 212/01i
    Vgl; nur T6; Beis wie T2 nur: Hier: "Übung des Verkehrs". (T9)
    Beis wie T7 nur: Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. (T10)
  • 5 Ob 93/03t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 93/03t
    nur: Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu bestehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T11)
    Beis wie T10
  • 5 Ob 191/04f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 191/04f
    Vgl auch; nur T6; Beis wie T10
  • 5 Ob 47/06g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 47/06g
    nur T6
  • 5 Ob 208/11s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 208/11s
    Auch; nur T11
  • 5 Ob 150/16v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 150/16v
    Auch; nur T11
  • 5 Ob 9/17k
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 9/17k
    Auch; Beisatz: Dabei ist unter anderem maßgeblich, ob die bisherige Gestaltung des Gebäudes einem bestimmten architektonischen Konzept folgt oder ob es sich um ein äußerlich eher einfallsloses Bauwerk handelt. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se kann einen schutzwürdigen Wert darstellen. (T12)
  • 5 Ob 235/20z
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 235/20z
    nur T11; Beisatz: Hier: Wintergarten. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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