RS OGH 1990/11/27 5Ob99/90, 5Ob282/08v, 5Ob101/16p, 5Ob51/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Norm

ABGB §448
GBG §13
GBG §94 A
WEG §8
WEG §9
WEG 2002 §13 Abs2
WEG 2002 §13 Abs3

Rechtssatz

Ebenso wie die Anteile von Ehegatten am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen, um die Grundlage für ein gleiches rechtliches Schicksal der verbundenen Anteile zu schaffen, steht auch die verschiedene Belastung von Miteigentumsanteilen eines Miteigentümers, die zu einem Mindestanteil vereinigt werden sollen, der Begründung von Wohnungseigentum entgegen. Die gebotene Sicherstellung des gleichen rechtlichen Schicksals der Mindestanteils verhindert auch die Vereinigung eines im freien Eigentum stehenden Miteigentumsanteils mit einem Miteigentumsanteil, der im durch das Substitutionsband beschränkten Eigentum desselben Miteigentümers steht, zu einem Mindestanteil.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 99/90
    SZ 63/209 = MietSlg 48/36
  • 5 Ob 282/08v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
    Auch; Beisatz: Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal. (T1)
  • 5 Ob 101/16p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 101/16p
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 51/16k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 51/16k
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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