Norm
JN §55 Abs3Rechtssatz
Durch § 55 Abs 3 JN soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen.Durch Paragraph 55, Absatz 3, JN soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046491Im RIS seit
28.11.1990Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023