RS OGH 1990/11/29 8Ob674/90, 8Ob658/89

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

IPRG §36
  1. IPRG § 36 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Der Mäklervertrag stellt grundsätzlich einen Vertrag mit beiderseitigem Leistungsaustausch dar, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird; es ist daher § 36 IPRG zu unterstellen.Der Mäklervertrag stellt grundsätzlich einen Vertrag mit beiderseitigem Leistungsaustausch dar, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird; es ist daher Paragraph 36, IPRG zu unterstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077115

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0080OB00674_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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