RS OGH 1990/11/29 12Os137/90, 14Os182/13s (14Os188/13y)

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

StGB §32 ff
StGB §37

Rechtssatz

Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe hat sich die richterliche Ermessensentscheidung zwischen diesen beiden gesetzlichen Strafalternativen daran zu orientieren, dass die Freiheitsstrafe die Ausnahme sein soll.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 137/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 137/90
  • 14 Os 182/13s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 182/13s
    Vgl auch; Beisatz: Indem das Gericht - bei einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 229 Abs 1 StGB) - die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der ausgesprochenen viermonatigen Freiheitsstrafe aufgrund des Fehlens „besonderer Gründe“ hiefür als ausgeschlossen angesehen hat, hat es den in § 37 Abs 1 StGB verankerten Grundsatz der Priorität der Geldstrafe missachtet und damit das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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