Norm
PartG §1Rechtssatz
Auch die zur Zeit des Inkrafttretens des PartG bereits bestandenen Parteien sind verpflichtet, gemäß § 1 Abs 4 PartG ihre Statuten beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, sofern sie nicht bereits als Verein organisiert sind; dies gilt auch für jene Unterorganisationen dieser Parteien, denen die Statuten der "Mutterpartei" das Recht auf Organisation in Form eigener Rechtspersönlichkeit gestattet. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist allerdings sanktionslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071145Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080OB00605_9000000_002